Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2018

Diese Allgemeine Bedingungen für die Softwarelizenzierung gelten für Leistungen, die
Richard Würflein, Calle Indibil 5, 08004 Barcelona, Spain ("Lizenzgeber")
gegenüber dem Kunden ("Lizenznehmer") erbringt.

Der Lizenzgeber berechtigt Lizenznehmer nach Erwerb entsprechender Lizenzen
und entsprechend den folgenden Bestimmungen die Nutzung des Softwareprodukts InnoList.

I. Softwarelizenzbedingungen

1. Einräumung von Nutzungsrechten

1.1 Zustandekommen, Umfang

Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung und Leistung zustande. Die Leistungserbringung erfolgt in Form des Versands eines personalisierten Freischaltcodes (per E-Mail).

Der Lizenznehmer erwirbt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte, Recht die im Auftrag bzw. in der Anlage zum Auftrag aufgeführten Computerprogramme ("Lizenzgegenstand") nach Maßgabe dieser Softwarelizenzbedingungen zu nutzen.

Aktualisierungen der Software durch bereitgestellte Updates sind durch den Lizenznehmer vorzunehmen.

Der Lizenznehmer ist nicht zur Vermietung des Lizenzgegenstands berechtigt.

1.2 Art und Umfang der Nutzung

Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck.

Eine Einfachlizenz erlaubt dem Kunden die einfache Nutzung der Software des Lizenzgebers an einem beliebigen Standort innerhalb des Landes, für das die Lizenz erworben wurde.

Eine Installation auf mehreren Arbeitsplätzen ist grundsätzlich zugelassen. Eine gleichzeitige mehrfache Nutzung der Software auf verschiedenen Arbeitsplätzen erfordert weitere Lizenzen. Die Einfachlizenz kann zwischen Standorten verschoben werden.

1.3 Vervielfältigung

Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie des Lizenzgegenstands.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Vervielfältigung der Software oder deren Weitergabe an Dritte zu verhindern.

1.4 Veränderungen

Der Kunde ist nicht berechtigt, an den Softwareprodukten über die gemäß § 69e des Urheberrechtsgesetzes zulässigen Handlungen hinaus Veränderungen vorzunehmen (insbesondere sie zu bearbeiten, zurückzuentwickeln und Programmteile herauszulösen) oder dieses Programm als Grundlage für die Erstellung anderer Programme zu verwenden, sofern dies nicht durch besondere Verträge mit dem Lizenzgeber geregelt ist.

1.5 Rechte Dritter an Programmteilen

Der Lizenzgegenstand enthält Computerprogramme, Programmbibliotheken, Icons/Grafiken Dritter die dem Lizenznehmer kostenlos auf Basis der Lizenzbestimmungen der Dritten überlassen werden.

Diese Bestandteile Dritter sind unter "Hilfe" -> "InnoList Info" bzw. "Einstellungen" -> "InnoList Info" zusammen mit den Lizenzbestimmungen der Dritten aufgelistet.

2. Übergabe, Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen

2.1 Übergabe und Leistungsumfang

Der Lizenzgeber übergibt dem Lizenznehmer den Lizenzgegenstand im Objektcode (auf Datenträgern oder als Download). Die Produktbeschreibung ist auf der Internetseite des Lizenzgebers abrufbar.

Der Leistungsumfang des Lizenzgegenstands ergibt sich aus der Produktbeschreibung.

2.2 Nutzungsbedingungen

Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, den Lizenzgegenstand entsprechend dieser Produktbeschreibung einzusetzen und zu benutzen.

Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die für die Nutzung des Produktes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann die Einrichtung entsprechender Computersysteme und Netzwerke, sowie die Installation von Updates und Ausführungsumgebungen beinhalten.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgegenstand nicht an Dritte weiterzugeben, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung des Programms zu gestatten.

3. Sachmängelgewährleistung

3.1 Gewährleistung bei Mängeln

Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Bei Erhalt untersucht der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand unverzüglich auf Schäden oder sonstige Mängel.

Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Lizenzgegenstands.

Produktbeschreibungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.

Bei Lieferungen neuer Versionen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der jeweiligen Lieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

3.2 Mängelbeseitigung

Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen.

Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung innerhalb des Programms erfolgen.

Hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ist ergebnislos verstrichen oder ist eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions- und Update-Planung zu beheben.

3.3 Mängelbeseitigung: Voraussetzungen

Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome schriftlich zu beanstanden. Soweit möglich muss dies durch schriftliche Aufzeichnungen, Bildschirmaufnahmen ("Screenshots") und/oder sonstige Veranschaulichungen der Mängel angezeigt werden.

Die Beschreibung der Mängel soll die Reproduktion des jeweiligen Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.

3.4 Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate.

Die Verjährung beginnt mit Lieferung des Lizenzgegenstands.

3.5 Mängelbeseitigung: Einschränkungen

Änderungen oder Erweiterungen des Lizenzgegenstands, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, führen zum Entfallen der Gewährleistung des Lizenzgebers, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist.

Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

3.6 Nacherfüllung

Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.

4. Gewährleistung für Rechtsmängel

Falls Rechtsmängel am Lizenzgegenstand bestehen, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt
(1) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands beeinträchtigen, zu beseitigen, oder
(2) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
(3) den Lizenzgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität des Lizenzgegenstands nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Scheitert die Behebung der Rechtsmängel binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Lizenzvertrag zurücktreten.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung des Lizenzgegenstands.

Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.

II. Allgemeine Regelungen

Ergänzend zu den oben genannten Bedingungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen.

1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Bei der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand handelt es sich um eine Einmalvergütung.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind nach Lieferung und Rechnungszugang ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen des Lizenzgebers, insbesondere ist auch eine elektronische Rechnungsstellung zulässig.

2. Haftung

Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn der Lizenzgeber oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Schaden beschränkt, der für den Lizenzgeber bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer eine nicht aktuelle Programmversion verwendet, obwohl ihm eine neue Programmversion überlassen wurde. Gleiches gilt für Schäden, die allein aus der Benutzung des ansonsten mangelfreien Lizenzgegenstands resultieren, z. B. aus der Eingabe falscher Daten oder aus der unsachgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Daten, die mit dem angebotenen Softwareprodukt verarbeitet werden, mit der in Computersystemen üblichen Vorsicht zu behandeln. Dies beinhaltet die regelmäßige Durchführung von Sicherungen der Daten.

2.1 Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften

Die Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

2.2 Freistellung von Ansprüchen Dritter

Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

3. Kündigung

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt.

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

4. Änderungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer schriftlich bekannt geben.

Gleichzeitig wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Lizenznehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.

Widerspricht der Lizenznehmer, hat der Lizenzgeber das Recht, den Softwarelizenz- und Softwarepflegevertrag mit der Frist von zwölf Wochen zu kündigen.

Schlussbestimmungen

Alle Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Angelegenheiten ist der Sitz des Lizenzgebers.
Der Urheber ist im Rahmen des Vertragsschlusses berechtig, die notwendigen Kundendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu erheben und zu speichern solange dies für die Erfüllung der Vertragspflichten notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.