Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand April 2018
Diese Allgemeine Bedingungen für die Softwarelizenzierung gelten für Leistungen, die
Richard Würflein, Calle Indibil 5, 08004 Barcelona, Spain ("Lizenzgeber")
gegenüber dem Kunden ("Lizenznehmer") erbringt.
Der Lizenzgeber berechtigt Lizenznehmer nach Erwerb entsprechender Lizenzen
und entsprechend den folgenden Bestimmungen die Nutzung des Softwareprodukts InnoList.
I. Softwarelizenzbedingungen
1. Einräumung von Nutzungsrechten
1.1 Zustandekommen, Umfang
Der Lizenznehmer erwirbt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte, Recht die im Auftrag bzw. in der Anlage zum Auftrag aufgeführten Computerprogramme ("Lizenzgegenstand") nach Maßgabe dieser Softwarelizenzbedingungen zu nutzen.
Aktualisierungen der Software durch bereitgestellte Updates sind durch den Lizenznehmer vorzunehmen.
Der Lizenznehmer ist nicht zur Vermietung des Lizenzgegenstands berechtigt.
1.2 Art und Umfang der Nutzung
Eine Einfachlizenz erlaubt dem Kunden die einfache Nutzung der Software des Lizenzgebers an einem beliebigen Standort innerhalb des Landes, für das die Lizenz erworben wurde.
Eine Installation auf mehreren Arbeitsplätzen ist grundsätzlich zugelassen. Eine gleichzeitige mehrfache Nutzung der Software auf verschiedenen Arbeitsplätzen erfordert weitere Lizenzen. Die Einfachlizenz kann zwischen Standorten verschoben werden.
1.3 Vervielfältigung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Vervielfältigung der Software oder deren Weitergabe an Dritte zu verhindern.
1.4 Veränderungen
1.5 Rechte Dritter an Programmteilen
Diese Bestandteile Dritter sind unter "Hilfe" -> "InnoList Info" bzw. "Einstellungen" -> "InnoList Info" zusammen mit den Lizenzbestimmungen der Dritten aufgelistet.
2. Übergabe, Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen
2.1 Übergabe und Leistungsumfang
Der Leistungsumfang des Lizenzgegenstands ergibt sich aus der Produktbeschreibung.
2.2 Nutzungsbedingungen
Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, den Lizenzgegenstand entsprechend dieser Produktbeschreibung einzusetzen und zu benutzen.
Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die für die Nutzung des Produktes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann die Einrichtung entsprechender Computersysteme und Netzwerke, sowie die Installation von Updates und Ausführungsumgebungen beinhalten.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgegenstand nicht an Dritte weiterzugeben, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung des Programms zu gestatten.
3. Sachmängelgewährleistung
3.1 Gewährleistung bei Mängeln
Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Lizenzgegenstands.
Produktbeschreibungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.
Bei Lieferungen neuer Versionen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der jeweiligen Lieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
3.2 Mängelbeseitigung
Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung innerhalb des Programms erfolgen.
Hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ist ergebnislos verstrichen oder ist eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions- und Update-Planung zu beheben.
3.3 Mängelbeseitigung: Voraussetzungen
Die Beschreibung der Mängel soll die Reproduktion des jeweiligen Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
3.4 Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Die Verjährung beginnt mit Lieferung des Lizenzgegenstands.
3.5 Mängelbeseitigung: Einschränkungen
Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
3.6 Nacherfüllung
4. Gewährleistung für Rechtsmängel
(1) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands beeinträchtigen, zu beseitigen, oder
(2) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
(3) den Lizenzgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität des Lizenzgegenstands nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Scheitert die Behebung der Rechtsmängel binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Lizenzvertrag zurücktreten.
Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.
II. Allgemeine Regelungen
1. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind nach Lieferung und Rechnungszugang ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen des Lizenzgebers, insbesondere ist auch eine elektronische Rechnungsstellung zulässig.
2. Haftung
Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Schaden beschränkt, der für den Lizenzgeber bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer eine nicht aktuelle Programmversion verwendet, obwohl ihm eine neue Programmversion überlassen wurde. Gleiches gilt für Schäden, die allein aus der Benutzung des ansonsten mangelfreien Lizenzgegenstands resultieren, z. B. aus der Eingabe falscher Daten oder aus der unsachgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Daten, die mit dem angebotenen Softwareprodukt verarbeitet werden, mit der in Computersystemen üblichen Vorsicht zu behandeln. Dies beinhaltet die regelmäßige Durchführung von Sicherungen der Daten.
2.1 Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
2.2 Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
3. Kündigung
Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt.
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
4. Änderungen
Gleichzeitig wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Lizenznehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.
Widerspricht der Lizenznehmer, hat der Lizenzgeber das Recht, den Softwarelizenz- und Softwarepflegevertrag mit der Frist von zwölf Wochen zu kündigen.